Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.
Der Normzweck des § 120 besteht in der Wahrung der Interessen des Versicherers, indem diesem die Ermittlung des – wie nicht zuletzt § 116 Abs 1 Satz 2 zeigt – für die Berechnung der vom Versicherer zu erbringenden Versicherungsleistung bedeutsamen Wertes des Tieres vor Eintritt des Versicherungsfalls erleichtert wird.1 Angesichts dieses auf Besonderheiten der Tierversicherung abstellenden Normzwecks scheidet eine analoge Anwendung des § 120 auf andere Sachversicherungszweige jedenfalls im Prinzip aus. § 120 ist überdies als grundsätzlich dispositiv anzusehen.2