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zu § 120 VersVG (Saria)

Saria8. LfgMai 2021

Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.

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Der Normzweck des § 120 besteht in der Wahrung der Interessen des Versicherers, indem diesem die Ermittlung des – wie nicht zuletzt § 116 Abs 1 Satz 2 zeigt – für die Berechnung der vom Versicherer zu erbringenden Versicherungsleistung bedeutsamen Wertes des Tieres vor Eintritt des Versicherungsfalls erleichtert wird.11 Dörner in Honsell, BK § 120 Rz 1. Angesichts dieses auf Besonderheiten der Tierversicherung abstellenden Normzwecks scheidet eine analoge Anwendung des § 120 auf andere Sachversicherungszweige jedenfalls im Prinzip aus. § 120 ist überdies als grundsätzlich dispositiv anzusehen.22Vgl Kollhosser in Prölss/Martin, VVG27 § 120 Rz 1.

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