vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 73 VersVG (Palten)

Palten7. LfgJänner 2021

Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit (1992);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte