Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 37–41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Inhaltsübersicht
Schrifttum:
Martin, „Einlösungsklausel“ in den Zweigen der technischen Versicherung, VersR 1971, 189;