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zu § 32 VersVG (Kath)

Kath5. LfgApril 2020

Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Kapitels nicht berührt.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Harrer, Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung im Versicherungsrecht, JAP 1998/99, 26;

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