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zu § 30 VersVG (Kath)

Kath5. LfgApril 2020

Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Lorenz-Liburnau, Gefahrerhöhung und sonstige Änderungen der Gefahrlage des Versicherers, VR 1986, 199;

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