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zu § 15b VersVG (Aigner)

Aigner9. LfgDezember 2021

Inländische Gerichtsbarkeit

 

(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.

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