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zu § 11c VersVG (Loacker)

Loacker8. LfgMai 2021

(1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),

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