Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
§ 9 entstammt dem VersVG 1958 BGBl 1959/2 bzw dem dVVG 1908 dRGBl I 263. Die österr Vorläuferbestimmungen sind § 23 Abs 4 öVVG 1917 öRGBl 501 und § 23 Abs 4 öVO 1915 öRGBl 343, welche bloß stilistische Abweichungen zum heutigen Text aufwiesen. Im deutschen Recht wurde § 9 dVVG 1908 durch die VVG-Reform 2008 in § 12 dVVG 2008 „verschoben“ und nur sprachlich überarbeitet; materiell blieb die Norm jedoch unverändert.1 Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist prinzipiell auch deutsche Rsp und Lit zum dVVG 1939 und zum dVVG 2008 für die österr Rechtslage verwertbar.