Hoffenscher-Summer/Hinteregger2. AuflMärz 2024
Vierter Abschnitt. Die Geschäftsanteile
(1) Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.