Pelinka2. AuflMärz 2024
Zweiter Abschnitt. Die Stammeinlagen
(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der von den Gesellschaftern gültig gefaßten Beschlüsse einzuzahlen.