vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 63 GmbHG (Pelinka)

Pelinka2. AuflMärz 2024

Zweiter Abschnitt.
Die Stammeinlagen

 

(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der von den Gesellschaftern gültig gefaßten Beschlüsse einzuzahlen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte