(1) 1Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. 2Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. 3Dieser Beschluß kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. 4Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. 5Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. 6Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. 7Bei Anwendung des § 187 Abs. 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.