(1) 1Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese Niederschriften sowie die auf schriftlichem Weg gefassten Beschlüsse der Gesellschafter sind geordnet aufzubewahren. 3Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen.