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zu § 32 GmbHG (Hörlsberger)

Hörlsberger2. AuflMärz 2024

Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.

idF BGBl I 1980/320

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