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zu § 2 GmbHG (Winkler/Winkler)

Winkler/Winkler2. AuflMärz 2024

(1) 1Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Gesellschaft als solche nicht. 2Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).

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