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zu § 24 HVertrG (RZ 748 - 1130) (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Inhaltsübersicht

VII. Höhe des Ausgleichsanspruchs („Zweistufiges“ Berechnungsmodell)

A. Allgemeines

748
Sind alle in § 24 Abs 1 Z 1–3 HVertrG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ist der Anspruch dem Grunde nach entstanden. In einem zweiten Schritt ist dann dessen Höhe zu ermitteln. Wie die Höhe des Anspruchs zu berechnen ist, sagt das HVertrG nicht. Es gibt lediglich vage Anhaltspunkte, indem es bestimmt, dass der Ausgleich unter Berücksichtigung der dem Unternehmer entstehenden erheblichen Vorteile, der dem Handelsvertreter durch die Vertragsauflösung entgangenen Provisionen sowie aller sonstigen Umstände jedenfalls angemessen (zur Bedeutung der „Angemessenheit“ s Tschuk, Ausgleichsanspruch 106 ff) und dessen Zahlung billig zu sein hat.

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