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zu § 38 WEG (Vonkilch)

Vonkilch5. AuflSeptember 2023

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

 

(1) Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere

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