Vonkilch4. AuflOktober 2021
Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.