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zu § 45 MRG (Vonkilch)

Vonkilch4. AuflOktober 2021

Wertbeständigkeit des Mietzinses

 

(1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrages kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Kategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 2,39 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,80 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 1,20 Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,90 Euro, jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in § 16 Abs. 8 genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen.

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