Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Lit:
Fucik, Das Haager Unterhaltsübereinkommen – Gemeinschaftsrechtliche Kooperations- und Anerkennungsmechanismen, iFamZ 2008, 219;