(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
der Eltern gegenüber ihren Kindern,anderer Personen als der Eltern gegenüber Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Ausnahme der Unterhaltspflichten aus den in Artikel 5 genannten Beziehungen, und