Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlasst alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.
Art 10 greift die bereits in Art 7 lit c enthaltene Verpflichtung der Zentralen Behörde auf, unmittelbar selbst oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, um die freiwillige Rückkehr des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen. Diese Verpflichtung ist zeitlich nicht eingeschränkt und besteht daher vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wie auch während eines solchen.1 Im Anhang zu den Schlussfolgerungen der 5. Tagung der Spezialkonferenz vom November 2006 wird der Einsatz von Mediation empfohlen, ohne dass damit das Verfahren verzögert werden darf.2