Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Inhaltsübersicht
Lit:
Freitag/Leible/Sippel/Wanitzek, (Hrsg) Internationales Familienrecht im 21. Jahrhundert (2005);