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zu Art 17 Rom III-VO (Rudolf)

Rudolf1. AuflJänner 2019

Kapitel III
Sonstige Bestimmungen

 

(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 21. September 2011 der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, betreffend Folgendes mit:

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