Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757), haftet er Seite 196nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
ErläutRV zu §§ 789 bis 792:
Um den systematischen Zusammenhang besser herzustellen, sollen die bisherigen §§ 951 und 952 über die Herausgabe von Schenkungen im Anschluss an die Ermittlung des Pflichtteils geregelt werden.