Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
ErläutRV zu §§ 757 bis 761:
Die bisherigen §§ 757 bis 761 entsprechen den §§ 744 und 745 sowie den §§ 746, 750 und 751 des Entwurfs.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
ErläutRV zu §§ 757 bis 761:
Die bisherigen §§ 757 bis 761 entsprechen den §§ 744 und 745 sowie den §§ 746, 750 und 751 des Entwurfs.