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zu § 757 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

ErläutRV zu §§ 757 bis 761:

Die bisherigen §§ 757 bis 761 entsprechen den §§ 744 und 745 sowie den §§ 746, 750 und 751 des Entwurfs.

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