Ob der Verstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, ein Wunsch oder eine Bitte ist, dessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
ErläutRV:
Nach § 711 des Entwurfs ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Verstorbene in seiner Verfügung eine bindende Erfüllungspflicht erklärt hat oder die Erklärung nur Rat, Wunsch oder eine Bitte ist, deren Nichteinhaltung mit keinem Nachteil verbunden ist (vgl Welser in Rummel/Lukas 4 § 711 Rz 1). Die Änderungen sind klarstellender Natur.