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zu § 563 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.

ErläutRV:

Die Änderungen sind sprachlicher Natur. Klargestellt werden soll, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten nicht der Anwachsung unterliegen (vgl. Knechtel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 563 Rz 2).

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