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zu § 50 RAO (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

(1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

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