Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension
(1) Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.