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zu § 63 NVG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

 

(1) Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

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