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zu § 259 ASVG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

 

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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