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zu § 14 WEG (Aichhorn)

Aichhorn2. AuflSeptember 2021

Wohnungseigentum der Partner im Todesfall

 

(1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes:

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