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zu § 11 EPG (Gitschthaler)

Gitschthaler2. AuflSeptember 2021

Mitwirkung im Erwerb

 

(1) Ein eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.

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