Höllwerth2. AuflSeptember 2021
(1) Zur Mitwirkung in Ehesachen ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig, in Wien der Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien [I].
(2) aufgehoben.
[Stammfassung; Abs 2 aufgehoben durch Art III KindG BGBl 1977/403]