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zu § 84 1. DVEheG (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 460 Z 8 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

[IdF BGBl 1983/566]

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