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Vor §§ 109–128 EheG (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

D. Übergangsbestimmungen

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Mit der Einführung des EheG war die weitere Behandlung bereits nach dem bis dahin in Geltung gestandenen Eherecht11Zur österreichischen Rechtsentwicklung s Vorbemerkungen Rz 1 ff; Teschner/Schwimann/Kodek Vor §§ 121–127 EheG Rz 1 ff. verwirklichter, eherechtlich relevanter Rechtsverhältnisse zu regeln. Die §§ 107 bis 127 EheG dienten dieser Rechtsüberleitung. Aufgrund der seit Inkrafttreten des EheG am 1.8.1938 verstrichenen Zeit sind die Übergangsbestimmungen praktisch bedeutungslos.

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