D. Übergangsbestimmungen
Mit der Einführung des EheG war die weitere Behandlung bereits nach dem bis dahin in Geltung gestandenen Eherecht1 verwirklichter, eherechtlich relevanter Rechtsverhältnisse zu regeln. Die §§ 107 bis 127 EheG dienten dieser Rechtsüberleitung. Aufgrund der seit Inkrafttreten des EheG am 1.8.1938 verstrichenen Zeit sind die Übergangsbestimmungen praktisch bedeutungslos.