aufgehoben durch § 1 Z 1 Gesetz vom 26.6.1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes StGBl 1945/31.
aufgehoben durch § 1 Z 1 Gesetz vom 26.6.1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes StGBl 1945/31.