Wiederverheiratung des Berechtigten
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Wiederverheiratung des Berechtigten
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.