aufgehoben durch Art II NamRÄG BGBl 1995/25.
Die §§ 63–65 EheG wurden durch Art II NamRÄG BGBl 1995/25 mit Wirkung zum 1.5.1995 aufgehoben. Die früher in § 63 EheG geregelte Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung (Aufhebung) der Ehe ist nunmehr in § 93a ABGB geregelt. Die Möglichkeit der Untersagung der Weiterführung des Ehenamens (vormals §§ 64 f EheG) ist ersatzlos entfallen.