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zu § 17 EheG (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

Form der Eheschließung

 

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

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