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zu §§ 1217–1266 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

Von den Ehepakten [und dem Anspruch auf Ausstattung]

 

(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

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