Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
[IdFd KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15]
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
[IdFd KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15]