Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden. Seite 127
Inhaltsübersicht
Literaturauswahl:
Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce Gesetz, NZ 2001, 326;