Allgemeiner Teil
Stiftungsidee
Der Stiftung liegt der Gedanke zugrunde, daß mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser, zielstrebiger und auch dauerhafter verwirklicht werden kann, als wenn das Vermögen mit dem Schicksal des Stifters und dem seiner Rechtsnachfolger verbunden bliebe und etwa in eine Gesellschaft eingebracht würde, die von den Gesellschaftern beeinflußbar ist. Mit der Errichtung einer Stiftung soll daher die Verselbständigung des Vermögens erreicht und dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden werden. Daraus ergeben sich gegenüber sonstigen juristischen Personen des Privatrechts Besonderheiten: Die Grundlage der Privatrechtsstiftung ist kein Vertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung des Stifters; die Stiftung hat keine Gesellschafter; auch der Stifter verliert den Zugriff auf das Vermögen.