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zu § 39 PSG (Brditschka/Quass)

Brditschka/Quass2. AuflMai 2014

Abschnitt E
Formerfordernis

 

(1) Stiftungserklärungen, deren Änderung durch den Stifter und Erklärungen des Stifters, die auf das Bestehen der Stiftung Einfluß haben, bedürfen der Beurkundung durch Notariatsakt, letztwillige Stiftungserklärungen (§ 8 Abs. 1) außerdem der Form einer letztwilligen Anordnung.

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