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zu § 34 PSG (Wolfgruber)

Wolfgruber2. AuflMai 2014

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.

Inhaltsübersicht

I. Grundlagen

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Mangels entsprechender Eigentümer kann die Privatstiftung, im Gegensatz zu den meisten anderen Gesellschaftsformen, nicht durch Beschluss ihrer Eigentümer aufgelöst werden. Für die Privatstiftung

Seite 331

sieht § 34 PSG daher, unter bestimmten Voraussetzungen, die Möglichkeit des Widerrufs durch den Stifter vor. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom sonst klar vorherrschenden Trennungsprinzip (OLG Linz 13. 12. 2001, 6 R 206/01h).

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