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zu § 12 PSG (Kollros)

Kollros2. AuflMai 2014

(1) Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:

1. die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;

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