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§ 626 ZPO (Lovrek)

Lovrek6. AuflNovember 2025

Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe

 

(1) Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen.

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