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§ 575 ZPO (Frauenberger)

Frauenberger6. AuflNovember 2025

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. III Z 28, BGBl. Nr. 282/1955)

(2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäß § 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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