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§ 531 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.

[Fassung KSchG]

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