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§ 527 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

(1) Wird dem Rekurs stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gericht oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.

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